AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der anaconda film GbR
1. Allgemeines
1.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn anaconda film GbR diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Auftragsvergabe
2.1 Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt anaconda film GbR unverbindliche und vertrauliche Angebote (Pitchunterlagen) für konkrete Projekte. Im Übrigen orientieren sich die Preise an Art, Umfang und Komplexität des jeweiligen Projekts. Mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber kommt der Vertrag zustande.
2.2 Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers an den beauftragten Leistungsinhalten wie auch die nachträgliche Änderung von beauftragten Leistungen – während oder nach Beendigung des Projektes – bedürfen einer gesonderten Vereinbarung der Parteien, auch zu der hierfür zusätzlich anfallenden Vergütung.
3. Beistellungen des Auftraggebers
3.1 Vom Auftraggeber bereitgestellte Unterlagen, Vorlagen und/oder sonstigen Beistellungen werden von anaconda film GbR jeweils als endgültige Vorgaben angesehen, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen.
3.2 anaconda film GbR wird die Beistellungen grundsätzlich vertraulich behandeln, ist aber berechtigt, sie an Dritte im Rahmen der Erfüllung der Leistungen von anaconda film GbR zur Bearbeitung weiterzugeben. anaconda film GbR trägt dafür Sorge, dass auch die Dritten die Beistellungen vertraulich behandeln.
4. Leistungserbringung
4.1 anaconda film GbR erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen zu den vorgesehenen Terminen bzw. liefert die Leistungsergebnisse im vereinbarten Format an den Auftraggeber.
4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsergebnisse unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen und, sofern keine anderweitige Regelung getroffen ist, gegenüber anaconda film GbR binnen 5 Werktagen die Abnahme zu erklären. Im Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist gilt die Abnahme als erteilt.
4.3 Von anaconda film GbR mit den Leistungsergebnissen ausgeliefertes Material (Unterlagen, Datenträger, Dokumentationen, etc.) verbleibt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen der Parteien im Eigentum von anaconda film GbR.
4.4 Alle von anaconda film GbR gelieferten Leistungsgegenstände verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von anaconda film GbR.
5. Musiklizenzen
5.1 Soweit anaconda film GbR für den Auftraggeber Musiklizenzen für Produktionen erwirbt, die anaconda film GbR für den Auftraggeber herstellt und diesem zur Nutzung überlässt, umfassen die Musiklizenzen ausschließlich bestimmte Nutzungsformen.
5.2 Die Einzelheiten ergeben sich jeweils aus den Lizenzbedingungen der Plattformen, auf die anaconda film GbR den Auftraggeber im verbindlichen Angebot hinweist und die vom Auftraggeber einzuhalten sind.
5.3 Die Übernahme etwaig anfallender GEMA-Gebühren obliegt dem Auftraggeber.
6. Rechtseinräumung
6.1 Der Umfang der Rechtseinräumung an den Leistungsergebnissen durch anaconda film GbR bestimmt sich vorrangig nach der Vereinbarung der Parteien im Einzelfall.
6.2 Soweit eine ausdrückliche Vereinbarung im Einzelfall nicht besteht, räumt anaconda film GbR dem Auftraggeber an den Leistungsergebnissen die nicht-ausschließlichen, nicht sublizenzierbaren, nicht übertragbaren einfachen Rechte zur einmaligen Nutzung der Leistungsergebnisse für den im Auftrag bezeichneten Zweck ein.
6.3 Sämtliche Nutzungsrechtseinräumungen, die über Ziffer 6.2 hinausgehen, sind von den Parteien vorab schriftlich und gesondert zu vereinbaren. Dies gilt auch für eine Archivierung oder Digitalisierung der Leistungsergebnisse oder ein Einspeisen in digitale Netzwerke, Onlinesysteme oder Datenbanksysteme.
6.4 Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung von anaconda film GbR auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgt (§ 34 Abs. 3 UrhG).
6.5 Die Leistungsergebnisse dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch anaconda film GbR nicht bearbeitet werden. anaconda film GbR weist den Auftraggeber ausdrücklich auf die Regelungen zur Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Verbot der Entstellung (§ 14 UrhG) hin.
6.6 anaconda film GbR behält sich die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften vor.
7. Vergütung
7.1 Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung richtet sich nach dem verbindlichen Angebot von anaconda film GbR.
7.2 Die Vergütung versteht sich zuzüglich der anfallenden Mehrwertsteuer.
7.3 Die Vergütung wird vorbehaltlich der Vereinbarung der Parteien spätestens mit der Abnahme der Leistungsergebnisse und binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
8. Freie Mitarbeit
8.1 Von anaconda film GbR eingesetzte freie Mitarbeiter (Visagisten, Cutter, Grafik-Designer, Web-Designer, Sprecher etc.) verpflichten sich, anaconda film GbR über eine etwaige KSK-Pflichtigkeit rechtzeitig zu informieren. Anderenfalls ist anaconda film GbR berechtigt, die KSK-Abgabe gegenüber dem freien Mitarbeiter in Rechnung zu stellen.
8.2 Die Vergütung von freien Mitarbeitern erfolgt gemäß branchenüblichen Tagessätzen. Diese werden vor Projektbeginn verbindlich festgelegt. Erfolgt eine Pauschalvergütung, errechnet sich diese durch die vorher festgelegten Tagessätze. Anaconda film GbR ist berechtigt, bei Nichterreichen der vereinbarten Arbeitstage eine Pauschale auf die tatsächlich geleisteten Arbeitstage zu reduzieren.
8.3 anaconda film GbR ist berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen von einer Einzelbeauftragung von freien Mitarbeitern zurückzutreten. Erfolgt der Rücktritt bis spätestens 24 Stunden vor geplantem Drehbeginn, hat anaconda film GbR kein Ausfallhonorar zu bezahlen, es sei denn, der freie Mitarbeiter weist bereits angefallenen Aufwand schriftlich nach. Nach Beginn der Tätigkeit durch den freien Mitarbeiter (z.B. Drehbeginn) tritt an die Stelle des Rücktritts das Recht von anaconda film GbR zur jederzeitigen Kündigung des Vertrags. In diesem Fall hat anaconda film GbR die bis dahin angefallenen und noch nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie die noch anfallenden zukünftigen und unvermeidbaren Aufwendungen gegen Nachweis zu erstatten. Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, seine Aufwendungen möglichst gering zu halten.
8.4. Bei eintägigen Buchungen ist eine Stornierung des Auftrags durch anaconda film GbR bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn kostenfrei möglich, bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn fällt eine Ausfallvergütung von 50 % der vereinbarten Vergütung an, danach wird die volle Vergütung für den freien Mitarbeiter fällig. Übt anaconda film GbR dieses Recht aus, sind dem freien Mitarbeiter die bis dahin angefallenen und noch nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie die noch anfallenden zukünftigen und unvermeidbaren Aufwendungen gegen Nachweis zu erstatten. Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet seine Aufwendungen möglichst gering zu halten.
8.5 Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, trägt im Fall vorheriger schriftlicher Vereinbarung anaconda film GbR. Verpflegungsmehraufwendungen werden gemäß den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen berechnet.
8.6 Bei Nutzung des eigenen PKW erstattet anaconda film GbR gegen Rechnungslegung die aktuell steuerlich absetzbare Kilometerpauschale. Diese erhöht sich um 0,02 € pro Mitfahrer. Bei Einsatz eines vom Auftraggeber gestellten Fahrzeuges (auch Mietwagen) trägt anaconda film GbR sämtliche Kosten. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Handhabung gestellter Fahrzeuge.
9. Gewährleistung
9.1 Soweit die geschuldeten Leistungen als Werkleistungen zu qualifizieren sind, kann der Auftraggeber im Fall von Mängeln Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form.
9.2 Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur die Vergütung hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten; weitergehende Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
9.3 Der Auftraggeber trägt die alleinige rechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung bzw. den Go live von Produktionen (insbesondere Videos, Filmen, Marketingmaßnahmen), soweit diese auf Ideen, Vorgaben, Beistellungen, Anweisungen, Unterlagen, Materialien, Marken, Slogans, Grafiken, Daten, etc. des Auftraggebers beruhen. anaconda film GbR haftet insoweit nicht wegen der Verletzung der Rechte Dritter oder wegen der Verletzung anwendbaren Rechts (einschließlich Urheber-, Marken-, Design-, Persönlichkeits-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechts). Der Auftraggeber hat vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien die rechtliche Zulässigkeit umfassend selbst auf eigene Kosten zu prüfen.
9.4 anaconda film GbR gewährleistet, dass die auf Grundlage eigenständiger kreativer Leistungen von anaconda film GbR geschaffenen Leistungsergebnisse nicht anwendbares Recht verletzen und frei von Rechten Dritter sind.
9.5 Im Fall der Verletzung von anwendbarem Recht oder Rechten Dritter wird anaconda film GbR die Rechtsverletzung klären und beseitigen oder die erforderlichen Rechte nachträglich einholen und dem Auftraggeber gegebenenfalls den nachweislich entstandenen Schaden ersetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber anaconda film GbR unverzüglich über die behauptete Rechtsverletzung in Kenntnis setzt, die Rechtsverletzung nicht anerkennt und anaconda film GbR alle rechtlichen Abwehrmaßnahmen überlässt.
9.6 Die Pflicht nach Ziffer 9.5 ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber die Voraussetzungen der Ziffer 9.5 nicht einhält oder die Leistungsergebnisse entgegen den vertraglichen Bestimmungen der Parteien oder den Regelungen dieser AGB nutzt.
9.7 anaconda film GbR haftet vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 10 zudem nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von anaconda film GbR ausgelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen.
9.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer-und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
10. Haftung des Auftraggebers
10.1 Der Auftraggeber haftet für evtl. überlassenes Material und Unterlagen von anaconda film GbR bis zur unversehrten Rücklieferung an anaconda film GbR. Der Auftraggeber trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung, wobei die Rücklieferung per Kurierunternehmen zu erfolgen hat.
10.2 Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe der Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche eine Mindestvergütung in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
10.3 Unterbleibt die Namensnennung von anaconda film GbR nach § 13 UrhG oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so hat anaconda film GbR Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zur jeweils vereinbarten Vergütung, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist.
10.4 Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden Nutzung der Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber haftet dieser für jeglichen daraus entstehenden Schaden und stellt anaconda film GbR diesbezüglich von Ansprüchen Dritter frei.
11. Haftung von anaconda film GbR
11.1 anaconda film GbR haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11.2 Im Fall von leichter Fahrlässigkeit haftet anaconda film GbR nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten. Unter Kardinalpflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von anaconda film GbR ist in diesem Fall auf den unmittelbaren und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
11.3 anaconda film GbR übernimmt keine Haftung bei Aufträgen unter Extrembedingungen (Outdoordreh, Expeditionsdokumentation, usw.) für den Verlust (durch Witterung, physische oder höhere Gewalt) des Filmmaterials.
11.4 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 11.2 und 11.3 gelten nicht im Fall von übernommenen Garantien, bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung sowie bei der Verletzung von Körper, Leib oder Leben.
12. Höhere Gewalt
12.1 Sofern anaconda film GbR durch höhere Gewalt an der fristgerechten Erbringung von Leistungen gehindert wird, wird anaconda film GbR den Auftraggeber schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampfhandlungen, zivile Unruhen, Terrorakte, Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse, Kriegshandlungen, örtliche Stromausfälle, irreversibles Versagen von Computer- und Telekommunikationstechnik.
12.2 Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, sind anaconda film GbR und der Auftraggeber berechtigt, vom Auftrag zurücktreten, wobei der Auftraggeber anaconda film GbR für die bereits geleistete Arbeit vollständig bezahlen muss.
12.3 Sofern Leistungen wie z.B. Dreharbeiten aus Gründen höherer Gewalt, (Schneelage, Lawinensituation, Verletzung von Expeditionsmitgliedern usw.) abgebrochen werden müssen, ist vom Auftraggeber die volle Vergütung zu zahlen. Für Schäden, die durch einen entsprechenden frühzeitigen Drehabbruch entstehen, übernimmt anaconda film GbR keinerlei Haftung.
13. Schlussbestimmung
13.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers, für Rücklieferungen der Sitz von anaconda film GbR.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Schwäbisch Gmünd.
13.3 Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden sich die Parteien auf eine wirksame Bestimmung verständigen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Lücken dieser Geschäftsbedingungen.